AGB

1. Gegenstand
1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der APICON GmbH regeln die Überlassung und Nutzung und Wartung von APICON-Software.
1.2    APICON-Software sind Lizenzprogramme und/oder lizenzierte Datenbestände in maschinenlesbarer Form einschließlich zugehöriger Dokumentation. Soweit diese als Online-Dokumentation vorliegt, werden Handbücher nur aufgrund besonderer Vereinbarung überlassen. Kundenspezifische Anpassungen der Software sind nicht Bestandteil der APICON-Software
1.3    Ein Vertrag kommt mit der Bestellung des Kunden und der entsprechenden Auftragsbestätigung durch APICON zustande. Die Vertragsleistungen sind in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Schriftverkehr, Auftragserteilung und -bestätigung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die Identität des Absenders und die Authentizität des Dokuments durch einen Identifizierungscode (User ID) nachgewiesen wird.
1.4    Installation, Schulung, Einführung und richtige Benutzung der Softwareprogramme sind nicht Gegenstand der Überlassung. Die Verantwortung für die mit der APICON-Software beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde.

2    Nutzungsrechte 
2.1    APICON-Software ist unheberrechtlich geschützt Sie wird ab dem Installationstag zur Nutzung überlassen und nicht verkauft.
2.2    APICON gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung zu den von APICON im Softwareüberlassungsschein spezifizierten Einsatzbedingungen auf bestimmten SAP-Systemen in seinem Unternehmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Unternehmen ist jede juristische Person (GmbH, AG etc.) sowie jede Tochtergesellschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht.
2.3    Der Kunde ist berechtigt die Lizenzprogramme im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen; soweit vertraglich vereinbart, Kopien zu erstellen und einzusetzen, sofern auf jeder Kopie oder Teilkopie die Copyrightvermerke des Rechtsinhabers aufgenommen werden; Teile des Lizenzprogramms, die er im Quellcode erhalten hat zu nutzen, um Probleme, die mit der Nutzung des Lizenzprogramms entstehen, zu beseitigen und das Lizenzprogramm so zu verändern, dass es mit anderen Produkten zusammenwirken kann. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Lizenzprogramm in eine andere Ausdrucksform zu bringen, es sei denn, dass dies durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist, das Lizenzprogramm zu vermieten, zu verleasen oder diesbezügliche Unterlizenzen zu vergeben.
2.4    Wird die APICON-Software zu Testzwecken zeitlich befristet überlassen, prüft der Kunde in dieser Testperiode, ob die Programme seinen Anforderungen genügen und die von ihm ausgewählten Funktionen ordnungsgemäß zusammen¬wirken. Weitergehende Ansprüche ergeben sich aus der Überlassung nicht. Nach Beendigung der Testperiode hat der Kunde die Gegenstände nach Ziffer 1.2 unverzüglich ohne besondere Aufforderung, vollständig zurückzugeben, die Programme vollständig zu löschen und auf Anforderung die Löschung nachzuweisen. Erfolgt die Löschung nicht unverzüglich, werden die Nutzungsgebühren für eine unbefristete Nutzung der APICON-Software fällig.

3    Sicherung der Rechte an der APICON-Software
3.1    Sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte an der APICON-Software einschließlich zugehöriger Materialien stehen ausschließlich APICON zu, auch wenn der Kunde sie mit eigenen Programmen oder mit denjenigen eines Dritten verbindet. APICON ist ausschließlich berechtigt, die APICON-Software zu ändern, weiterzuentwickeln, zu verbessern oder durch Neuentwicklung zu ersetzen.
3.2    Der Kunde verpflichtet sich, die APICON-Software oder Teile davon und andere mit der APICON-Software zusammenhängende Materialen, Dokumente, Datenträger und sonstige Unterlagen sowie Informationen Dritten nicht zugänglich zumachen, nicht für Zwecke Dritter zu benutzen, von den vorgenannten Unterlagen keine Kopien zu erstellen sowie das Zustandekommen von Konkurrenzprodukten nicht zu unterstützen. Das Kopieren der APICON-Software ist nur für Zwecke der Datensicherung erlaubt.
3.3    Der Kunde stellt sicher, dass jeder (direkt oder entfernt zugreifende) Nutzer das Lizenzprogramm nur im Rahmen der vereinbarten Nutzung und nur entsprechend den betreffenden Bedingungen der APICON nutzen wird.
3.4    APICON ist berechtigt, geeignete Vorkehrungen zutreffen, die die unberechtigte Nutzung der Software erschweren.
3.5    APICON ist berechtigt, bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen das Nutzungsrecht zu entziehen. In diesem Fall sind die überlassenen Vertragsgegenstände an APICON zurückzusenden, alle angefertigten Kopien unaufgefordert zu vernichten, soweit deren Aufbewahrung beim Kunden nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Kunde wird die Vernichtung innerhalb von 14 Tagen mitteilen.

4    Lieferung, Gebühren und Rechnungsstellung
4.1    Die Lieferzeit wird in der Auftragsbestätigung von APICON festgelegt. APICON wird dabei den Kundenwunschtermin soweit wie möglich berücksichtigen.
4.2    Die Gebühren für ein Softwareprogramm richten sich nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang und der jeweils gültigen Preisliste. Es gibt folgende Gebührenarten: Einmalgebühren, wiederkehrende Gebühren, Kombination aus Einmalgebühren und wiederkehrenden Gebühren.
4.3    Die Gebühren werden jeweils ab dem im Softwareüberlassungsschein angegebenen Datum des Nutzungsbeginns des Softwareprogramms berechnet. Wenn nicht anders angegeben, sind die Gebühren 10 Tage nach Lieferung fällig.
4.4    Wiederkehrende Gebühren sind monatlich oder jährlich im voraus zahlbar. Monatliche Gebühren werden vierteljährlich zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres in Rechnung gestellt (Berechnungsperiode). Anteilige Berechnungsperioden werden auf der Basis eines 30-Tage-Monats in Rechnung gestellt.
4.5    Wiederkehrende Gebühren und Berechnungsperioden können von APICON mit einer Benachrichtigungsfrist von drei Monaten zum Beginn einer Berechnungsperiode oder zu dem in der Mitteilung genannten Datum geändert werden. Die Änderung von Einmalgebühren wird dem Kunden mitgeteilt und wird mit dem Zugang der Mitteilung wirksam. Erhöhungen von Einmalgebühren werden jedoch nicht wirksam, wenn die Bestellung vor dem Datum der Gebührenerhöhung bei APICON eingegangen ist. Auf das Recht des Kunden zur Kündigung nach Ziffer 8 wird hingewiesen.
4.6    Die Gebühren werden zuzüglich des zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatzes in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.
4.7    Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar.
4.8    Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5    Wartung
5.1    APICON erbringt folgende Wartungsleistungen für die im Softwareüberlassungsschein aufgeführte APICON-Software:
•    Lieferung von Updates sowie neuer oder Anpassung vorhandener Dokumentationsunterlagen und Mitteilung über Softwareneuerungen und –korrekturen
•    Telefonische Beratung (Hotline) bei Softwarefragen zu der APICON-Software für die Personen, die für die Administration und Pflege der Anwendung zuständig sind (Second Level Support). Im Rahmen des Hotlinesupport berät APICON den Kunden bei der Diagnose und Behebung von Problemen, die bei der Benutzung der Produkte durch den Kunden auftreten. APICON erbringt Hotlinesupport über Telefon, Telefax oder andere elektronische Kommunikationsmedien. Beratungsleistungen, die über die Lösung von Problemen in der APICON-Software hinausgehen, berechnet APICON zu den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste.
•    Beseitigung von Fehlern in den zu wartenden Softwareprodukten. Fehler müssen schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde wird APICON bei der Diagnose von Fehlern unterstützen. APICON wird derartige Fehler entsprechend ihrer Auswirkung auf die Funktionalität der Software korrigieren. Folgende Fehlerklassen werden unterschieden:
A:     Erhebliche Fehler, die eine weitere, selbst eingeschränkte Anwendung der Software unmöglich machen. Die Korrekturarbeiten werden unverzüglich nach Mitteilung der Fehler an APICON und Prüfung der Ursachen begonnen.
B:     Fehler, die die Anwendung der Software teilweise einschränken. Die Korrekturarbeiten werden innerhalb 10 Arbeitstagen nach Mitteilung der Fehler an APICON und Prüfung der Ursachen begonnen.
C:     Kleine Fehler, die die Funktionalität der Software nicht, oder nur unerheblich beeinträchtigen. Diese Fehler werden im Rahmen der üblichen Releasepflege behoben
•    Fehler, die nicht von APICON verursacht wurden, wie z. B. Fehler in Folge von Hardwarefehlern, Änderungen an APICON-Software, Fehlern des Betriebssystems und der Dateiverwaltung bzw. Fehler in Softwareprogrammen anderer Hersteller, die mit der APICON-Software zusammenwirken, sowie Fehlbedienung, werden nicht im Rahmen der Wartung behoben. APICON ist berechtigt, in diesen Fällen die Kosten der Fehlersuche und der Fehlerbeseitigung in Rechnung zu stellen.
•    Alle Lieferungen der Software und der Dokumentationsunterlagen erfolgen an eine zentrale Stelle.
5.2    Die monatlichen Gebühren für die Wartung der APICON-Software sind im Softwareüberlassungsschein aufgeführt. Sie werden jeweils ab dem im Softwareüberlassungsschein angegebenen Datum des Nutzungsbeginns fällig. Wartungsgebühren für Systemerweiterungen werden automatisch ab Liefertermin berechnet.
5.3    Wartungsgebühren sind wiederkehrende Gebühren. Wartungsleistungen und gegebenenfalls zusätzlich zur Wartung vereinbarte Supportleistungen werden auf unbestimmte Dauer erbracht. Sie können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

6    Gewährleistung 
6.1    APICON gewährleistet für jedes Lizenzprogramm entweder die Übereinstimmung des Lizenzprogramms mit der allgemeinen Beschreibung in der Programminformation oder den bei Versand gültigen und dem Kunden überlassenen Programmspezifikationen. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate ab Installation des Lizenzprogramms. Nach Lieferung testet der Kunde das Lizenzprogramm gegen die in der Programmspezifikation festgeleg¬ten Funktionen. Nach erfolgreicher Beendigung der Funktionsprüfung erklärt der Kunde schriftlich die Abnahme. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung (ab Datum des Lieferscheins) weder die Abnahme erklärt, noch schriftliche Mängelanzeigen mitteilt. Wegen unerheblicher Mängel oder wegen Mängel, die nicht der Gewähr¬leistungs¬pflicht von APICON fallen, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Ggf. festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Hat der Kunde die Anwendung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt. APICON gewährleistet weder unterbrechungs- noch fehlerfreie Nutzung. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
6.2    APICON verpflichtet sich innerhalb der Gewährleistungszeit auftretende Fehler kostenfrei zu beseitigen, sofern es sich um reproduzierbare Fehler in der letzten unveränderten Fassung der APICON-Software handelt, und sofern der Kunde solche Fehler unverzüglich schriftlich APICON mitteilt. APICON wird derartige Fehler entsprechend ihrer Auswirkung auf die Funktionalität der APICON-Software entsprechend der unter Ziffer 5.1 genannten Fehlerklassen korrigieren.
6.3    Bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln wird der Kunde gemäß Ziffer 5 mitwirken. Gelingt es APICON nicht, innerhalb angemessener Zeit und solange Wartung verfügbar ist, eine erhebliche Abweichung von den Programm¬spezifikationen zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde das Lizenzprogramm vertragsgemäß nutzen kann, so kann er die Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen oder das Lizenzprogramm fristlos kündigen.
6.4    Ist die Beseitigung von Mängeln mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann APICON hinsichtlich des betroffenen Lizenzprogramms den Vertrag kündigen.

7    Haftung 
7.1    APICON haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in der Höhe und dem Umfang nach der von APICON abgeschlossener Haftpflichtversicherung. Die Haftung ist begrenzt für Personenschäden auf 2.000.000 € und für Sachschäden auf 1.000.000 €. Die Haftung für Vermögensschäden ist begrenzt auf 500.000 € .
7.2    APICON haftet für Schäden, die durch APICON oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8    Kündigung 
8.1    Der Kunde kann das Recht zur Nutzung eines Lizenzprogramms mit einer Benachrichtigungsfrist von einem Monat, innerhalb einer Testperiode jederzeit, kündigen.
8.2    Der Kunde und APICON können das Recht zur Nutzung eines Lizenzprogramms schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Vertragsbedingungen nicht erfüllt, wobei der Kündigende dem anderen eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels einräumt. Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger oder Vertragsübernehmer.
8.3    Mit einer Kündigung eines Lizenzprogramms erlöschen die Nutzungsrechte.

9    Geschäftspartner 
APICON hat mit bestimmten Partnern (nachfolgend APICON Geschäftspartner genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein APICON Geschäftspartner Lizenzprogramme zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese AGB. APICON ist weder für die Geschäftstätigkeit des APICON Geschäftspartners verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Kunden gegenüber macht oder für Produkte und Leistungen, die der APICON Geschäftspartner unter eigenen Verträgen anbietet.

10    Allgemeines 
10.1    APICON kann Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. Im Übrigen bedarf eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden und APICON.
10.2    Die Nutzung von Warenzeichen, Handelsnamen oder sonstiger Bezeichnungen in der Werbung oder in sonstigen Veröffentlichungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechtsinhabers.
10.3    Der Kunde trägt die Verantwortung für die Auswahl des Lizenzprogramms und die mit ihm erzielten Ergebnisse.
10.4    Bevor der Kunde oder APICON rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, ist dem Betroffenen die Erfüllung in angemessener Weise zu ermöglichen.
10.5    Sollte sich eine der Bestimmungen dieser AGB als rechtlich unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleibt die Wirksamkeit  der übrigen Bestimmungen der AGB davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine andere Vereinbarung zu treffen, wodurch der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bestmöglich erreicht wird. Gleiches gilt für den Fall, dass die AGB eine Lücke aufweisen sollte.
10.6    Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Sie müssen von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich unterzeichnet sein.
10.7    Nebenabreden sind nicht getroffen.
10.8    Der Kunde erklärt seine Bereitschaft, dass APICON ihn in seine Referenzliste aufnimmt.
10.9    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Schweinfurt
10.10    Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.